Vereinssatzung

Jugendförderverein TuS Stemwede 1974 e.V.

 

 

 § 1 Name, Sitz und Geschäftjahr

 

1. Der am 07.Mai 2009 gegründete Verein führt den Namen „Jugendförderverein TUS Stemwede 1974 e.V “.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Stemwede und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen eingetragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Jugendarbeit des "TUS Stemwede 1974 e.V.“

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch

 

  • die Erhebung von Beiträgen und Umlagen
  • die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Wettkämpfen, Veranstaltungen, Messen und durch die direkte Ansprache von Firmen und Personen) sowie
  • die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.

 

Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den "TUS Stemwede 1974 e.V.“, aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Sportausrüstung Wettkämpfe, Trainingslager, Unterstützung bei der Ausbildung von Übungsleitern sowie sonstige sportlichen Aktivitäten übernimmt und trägt.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4. Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

5. Mittel, die dem Verein zufließen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern.

 

2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine einfache Beitrittserklärung in schriftlicher Form erforderlich.

 

3. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

4. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod des Mitgliedes oder Auflösung des Vereins.

 

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist in einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

 

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderung bleibt hiervon unberührt.

 

 

§ 5 Beiträge

 

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

 

2. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

3. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung; sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  • die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
  • Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
  • Entlastung des Vorstandes
  • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum Ende der ersten beiden Jahresquartale statt.

 

3. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

 

4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

 

  • Feststellung der Stimmberechtigten
  • Bericht des Vorstandes
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes (im Wahljahr)
  • Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Festsetzung der Beiträge
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen sieben Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

 

6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

 

7. Der/die Vorsitzende oder sein/seine Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung.

 

8. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

 

9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

10. Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

 

11. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dieses auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

 

12. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

 

13. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und vom Versammlungsleiter (Vorsitzenden) sowie dem Protokollführer unterzeichnet.

 

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

 

  • ein/eine Vorsitzende/r
  • ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
  • ein/eine Kassenwart/in
  • ein/eine Schriftführer/in

 

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung.

 

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

 

§ 9 Auflösung des Vereins.

 

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

 

2. Zur Auflösung des Vereins ist insoweit eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

 

3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den unter § 2 genannten Sportverein, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

5. Sollte der Sportverein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an die Gemeinde Stemwede, die es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 10 Inkrafttreten

 

1. Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 07.Mai 2009 von der Gründungsversammlung des Vereins "Förderverein TUS Stemwede 1974 e.V." beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

2. Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt (siehe Anlage):

 

Vereinssatung des Jugendförderverein TuS Stemwede 1974 e.V.
Vereinssatzung Jugendförderverein TuS St
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Gründungsmitglieder des "Jugendförderverein"
Gründungsmitglieder.pdf
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